Das Recht auf Bildung beziehungsweise auf Grundschulunterricht hat verschiedene Ziele.
Dadurch, dass es ein gewisses Mass an Bildung für alle zugänglich macht, stellt es eine zentrale Voraussetzung für die Chancengleichheit dar. Damit trägt es dazu bei, Armut und Unterdrückung zu verhindern und bildet die Grundlage für ökonomische Stabilität. Insbesondere soll das Recht auf Bildung einen Beitrag dazu leisten, Kinder vor wirtschaftlicher Ausbeutung, zum Beispiel vor Kinderarbeit, zu schützen. Ein Mindestmass an Bildung ist also einerseits wichtig für die persönliche Entwicklung und andererseits die Grundlage für die Wahrnehmung anderer Grundrechte. Gerade in der Schweiz ist sie darüber hinaus ein Garant für das Funktionieren der Demokratie.
Schliesslich verfolgt die obligatorische Schulbildung auch das Ziel einer diskriminierungsfreien Gesellschaft und soll dazu dienen, Werte, Erfahrungen und kulturelle Traditionen weiterzugeben.
Gerade weil die Bildung einen starken Einfluss auf die Entfaltung, die berufliche Zukunft und die Lebenschancen hat, muss sie für alle Mitglieder der Gesellschaft zugänglich sein. Alle in der Schweiz wohnhaften Kinder haben daher das Recht auf Grundschulbildung, egal, ob sie sich illegal im Land aufhalten oder ob sie eine Behinderung haben, durch die sie besondere Unterstützung in der Schule benötigen. Aus demselben Grund sind auch alle Kinder verpflichtet, die Schule zu besuchen – unabhängig davon, ob ihre Eltern es wollen oder nicht.
Auch in der Kinderrechtskonvention ist das Recht auf Bildung eng mit dem Diskriminierungsverbot verwoben: Niemandem darf das Recht auf Bildung wegen des Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit oder einer Behinderung verwehrt werden.
Das Kernstück des Rechts auf Bildung, wie es im UNO-Pakt I verankert ist, stellt das Recht auf Grundschulbildung dar. Der Pakt geht jedoch noch weiter und fordert, dass auch Institutionen für die Weiterbildung geschaffen und jenen, welche deren Anforderungen genügen, zugänglich gemacht werden müssen. Dabei handelt es sich um schlichte Zielvorgaben, während der Anspruch auf Grundschulbildung im UNO-Pakt I von den Staaten konkrete Pläne für deren Umsetzung verlangt.