Die drei Generationen von Menschenrechten

Lisa Fahrni

Die Menschenrechte können in drei Generationen eingeteilt werden, welche sich jeweils vor dem Hintergrund spezifischer historischer Ereignisse entwickelt haben. Zur ersten Generation werden die Freiheitsrechte und die politischen Rechte gezählt, welche den Bürger*innen Freiräume gegenüber dem Staat und einen Einfluss auf dessen Organisation ermöglichen. Zur zweiten Generation gehören die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte. Die Rechte der dritten Generation schliesslich, darunter etwa das Recht auf Entwicklung oder auf Frieden, kommen ganzen Gruppen von Menschen zu. Bei der Erfüllung dieser Rechte hat der Staat unterschiedliche Funktionen: Die Menschenrechte können einen Abwehranspruch, einen Leistungsanspruch oder einen Schutzanspruch begründen.

Entstehungsgeschichte

Die Entstehung der Menschenrechte hängt eng zusammen mit historischen Ereignissen und Erfahrungen. Erste Vorläufer der Menschenrechte waren beispielsweise Englands Magna Charta Libertatum von 1215, die unter anderem einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung versprach, oder die Petition of Rights von 1628. Beide enthielten individuelle Rechte gegenüber dem Staat – jedoch nicht für die ganze Bevölkerung, sondern nur für gewisse Stände, die stark genug waren, um sich durchzusetzen. Es ist auch kein Zufall, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 von den UNO-Staaten verabschiedet wurde, als die Staatengemeinschaft die Schrecken des Zweiten Weltkrieges noch deutlich in Erinnerung hatte. Die Idee der Menschenrechte wurde entwickelt und weiterentwickelt, um dem Individuum gegenüber dem Nationalstaat gewisse Freiheiten und Ansprüche einzuräumen und die Möglichkeiten der Machtausübung durch den Staat einzuschränken.[1]

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 einigte sich die Staatengemeinschaft erstmals auf einige zentrale Grundsätze und Rechte, die jedem Menschen allein deshalb zukommen sollten, weil er ein Mensch ist. Diese Erklärung war jedoch rechtlich nicht verbindlich und die verschiedenen Arten von Menschenrechten wurden darin nicht unterschieden.

Eine erste Systematisierung wurde mit den UNO-Menschenrechtsübereinkommen oder UNO-Pakten von 1966 vorgenommen. Mit diesen wurden die Menschenrechte international verbindlich geregelt und in zwei Pakte gegliedert. Zusätzlich entstanden mit der Zeit auch regionale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte. Dazu gehören etwa die Europäische Menschenrechtskonvention, die Amerikanische Menschenrechtskonvention sowie in Afrika die Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker.

Die Menschenrechte lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einordnen. Sehr verbreitet ist ihre Einteilung in drei Generationen. Diese drei Generationen von Rechten entstanden zu jeweils verschiedenen Zeiten und aufgrund von spezifischen historischen Entwicklungen und Bedrohungen, welche sich auch in ihren Inhalten widerspiegeln.[2]

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 einigte sich die Staatengemeinschaft erstmals auf einige zentrale Grundsätze und Rechte, die jedem Menschen allein deshalb zukommen sollten, weil er ein Mensch ist. Diese Erklärung war jedoch rechtlich nicht verbindlich und die verschiedenen Arten von Menschenrechten wurden darin nicht unterschieden.

Eine erste Systematisierung wurde mit den UNO-Menschenrechtsübereinkommen oder UNO-Pakten von 1966 vorgenommen. Mit diesen wurden die Menschenrechte international verbindlich geregelt und in zwei Pakte gegliedert. Zusätzlich entstanden mit der Zeit auch regionale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte. Dazu gehören etwa die Europäische Menschenrechtskonvention, die Amerikanische Menschenrechtskonvention sowie in Afrika die Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker.

Die Menschenrechte lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einordnen. Sehr verbreitet ist ihre Einteilung in drei Generationen. Diese drei Generationen von Rechten entstanden zu jeweils verschiedenen Zeiten und aufgrund von spezifischen historischen Entwicklungen und Bedrohungen, welche sich auch in ihren Inhalten widerspiegeln.[3]

Die Rechte der ersten Generation

Als Menschenrechte der ersten Generation gelten jene, die dem Individuum gegenüber dem Staat Freiheiten und Rechte einräumten. Sie hatten bereits frühere Vorläufer, wie eben die «Magna Charta». Doch stark diskutiert und kodifiziert wurden sie ab dem 17. und 18. Jahrhundert, besonders prominent etwa im Rahmen der Französischen Revolution und in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. 

Diese Rechte wurden aus der Grundidee heraus geboren, dass es Bereiche geben müsse, welche nicht der Staat allein regelt, sondern welche in der Freiheit der Bürger (und damals waren damit die männlichen Bürger gemeint) liegen. Dazu zählen beispielsweise das Recht auf Leben, das Folterverbot, die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit. Diese sollen für die einzelnen Menschen gegenüber dem Staat persönliche Freiräume schaffen, in welche der Staat sich nicht einmischt. 

Zu den Rechten der ersten Generation gehören darüber hinaus auch die politischen Rechte. Diese zielen darauf ab, dass die Bürger*innen einen Einfluss auf die Organisation des Staates und die Verteilung der Herrschaft nehmen können.[4]

Die Rechte der zweiten Generation

Die Menschenrechte der zweiten Generation wurden erstmals im Kontext der Industrialisierung diskutiert und umfassen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ihnen liegt die Überzeugung zugrunde, dass für ein Leben in Würde mehr nötig sei als gewisse persönliche Freiheiten gegenüber dem Staat. Sie verfolgen daher das Anliegen, dass alle Menschen Zugang zu einem Minimum an sozialen und wirtschaftlichen Gütern und gleiche Möglichkeiten haben sollten. Diese Gruppe der zweiten Generation lässt sich wiederum weiter aufteilen:[5]

  • So gelten als soziale Rechte beispielsweise das Recht auf eine Familie und das Recht auf Bildung.
  • Die wirtschaftlichen Rechte haben das Ziel, einen Minimalstandard an materiellen Gütern für alle Menschen zu sichern. Dazu zählen etwa das Recht auf Arbeit, auf Wohnen und auf soziale Absicherung im Falle von Alter oder Behinderung.
  • Die kulturellen Rechte schliesslich wollen die traditionelle Lebensweise einer Gesellschaft schützen und dem und der Einzelnen eine Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zusichern.

Die Rechte der dritten Generation

Erst später kamen die Rechte der dritten Generation dazu: Die sogenannten Solidaritätsrechte oder Kollektivrechte. Hierbei handelt es sich um eher abstrakte Zielvorstellungen, wie zum Beispiel das Recht auf Entwicklung, das Selbstbestimmungsrecht der Völker oder das Recht auf Frieden und auf eine saubere und gesunde Umwelt.

Die Kollektivrechte kommen ganzen Gruppen von Menschen zu, im Gegensatz zu den «klassischen» individuellen Menschenrechten. Diese Kategorie bildete sich heraus, als Schwierigkeiten und Unterschiede bei der Umsetzung der Rechte der ersten beiden Generationen sichtbar wurden und sich der Menschheit neue Herausforderungen präsentierten. Der Schutz vor Naturkatastrophen oder Krieg und die Möglichkeit zur Kommunikation stellen nach dieser Auffassung eine Voraussetzung dafür dar, andere Menschenrechte zu verwirklichen.

Die Kodifizierung solcher Kollektivrechte ist erst zaghaft vorgenommen worden. Betont werden die Kollektivrechte in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker: Diese beinhaltet etwa das Recht der Völker auf Entwicklung, auf Frieden und Sicherheit sowie die Souveränität über Ressourcen. In den beiden UNO-Pakten von 1966 ist als Recht der dritten Generation das Recht auf Selbstbestimmung der Völker vertreten.

Die Idee dieser Kollektivrechte wird teilweise auch kritisiert: So sei unklar, wer genau für ihre Durchsetzung verantwortlich sei und wer einen Anspruch auf sie habe. Weiter wird befürchtet, dass individuelle Rechte verletzt werden könnten mit der Rechtfertigung, es werde damit beispielsweise die ökonomische Entwicklung gesichert.[6]

Kodifizierungen und unterschiedliche Hintergründe

Auf internationaler Ebene wurden die Menschenrechte der ersten Generation kodifiziert im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der 1966 verabschiedet wurde, auch UNO-Pakt II genannt. Zeitgleich hat sich die Staatengemeinschaft mit dem UNO-Pakt I, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auch auf einen internationalen Vertrag über die Menschenrechte der zweiten Generation geeinigt.[7]

Die Hintergründe und Überzeugungen, welche hinter diesen Gruppen von Menschenrechten standen, waren grundverschieden, wie sich gerade zur Zeit des Kalten Krieges zeigte: Während die Staaten der Sowjetunion dafür kritisiert wurden, zivile und politische Rechte ihrer Bürger*innen zu verletzen, wurde den westlichen Demokratien wiederum vorgeworfen, wirtschaftliche und soziale Rechte ihrer Bevölkerung zu vernachlässigen. Noch heute wird teilweise argumentiert, die Garantie von wirtschaftlichen Sicherheiten für alle sei schlicht unrealistisch und die darin enthaltenen Normen seien ein Auftrag an die Gesetzgeber, nicht einklagbare Individualrechte.[8]

Diese Einteilung der Menschenrechte in drei Generationen kann also im Hinblick auf die bessere Verständlichkeit und auch die historischen Hintergründe der Entstehung verschiedener Menschenrechte dienlich sein. Die Spaltung in Sozialrechte und Freiheitsrechte erfolgte vor dem Hintergrund des Kalten Krieges. Heute ist aber die Idee verbreitet, dass die Menschenrechte im Hinblick auf ihre Bedeutung und ihren Wert ein gemeinsames Ganzes sind und nicht voneinander getrennt betrachtet werden können. In der konkreten Durchsetzung jedoch bestehen nach wie vor Unterschiede dahingehend, dass die Menschenrechte der ersten Generation durch stärkere Durchsetzungsmechanismen geschützt sind als die Sozialrechte. In ihrer Bedeutung sind die Menschenrechte stets miteinander verbunden: So stellen beispielsweise wirtschaftliche Rechte die Grundlage für die Ausübung von politischen Rechten dar und das Recht auf freie Meinungsäusserung ist sowohl ein zentraler Teil der persönlichen Freiheit als auch ein wichtiges politisches Recht.[9]

Die Rolle des Staates bei der Umsetzung von Menschenrechten

Grundrechte und Menschenrechte regeln das Verhältnis der Menschen zum Staat. Dem Staat kommen bei der Verwirklichung dieser Rechte verschiedene Funktionen zu: Je nach Inhalt kann ein Recht dem oder der Träger*in Abwehransprüche, Leistungsansprüche oder Schutzansprüche verleihen.

  • Der Abwehranspruch soll Eingriffe des Staates verhindern und die Selbstbestimmung der Einzelnen schützen. Das ist insbesondere bei den Freiheitsrechten zentral, also beispielsweise, wenn der Staat gerade nicht in die freie Meinungsbildung der Bevölkerung eingreifen soll.
  • In anders gelagerten Fällen kann oder muss der Staat sogar handeln: Wenn ein Leistungsanspruch besteht, ist der Staat in der Pflicht, für die Verwirklichung des betreffenden Rechts zu sorgen. Zum Beispiel muss der Staat Schulen betreiben, um das Grundrecht auf unentgeltliche Schulbildung zu verwirklichen.
  • Eine Schutzpflicht schliesslich besteht dann, wenn der Staat die Menschen vor Übergriffen durch Dritte schützen soll.[10]

Diese verschiedenen Pflichten des Staates können stark vereinfacht unterschiedlichen Kategorien von Menschenrechten zugeordnet werden: Häufig verleihen Rechte der ersten Generation einen Abwehranspruch gegenüber dem Staat, während Rechte der zweiten Generation Leistungsansprüche begründen. Dabei muss jedoch immer beachtet werden, dass die Anforderungen an den Staat zur Verwirklichung der Menschenrechte ganz unterschiedlich und miteinander verwoben sein können: Wenn beispielsweise unsere Verfassung allen das Recht auf Leben garantiert, darf der Staat einerseits nicht selbst Menschen töten, er muss aber andererseits auch Vorkehrungen dafür treffen, dass Dritte das nicht tun.[11]

Bezug zur Schweiz

Für die Schweiz sind die UNO-Pakte I und II 1992 in Kraft getreten. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für die Schweiz seit 1974 ebenfalls verbindlich. In der Schweizer Bundesverfassung ist jedoch auch ein eigener Katalog von Grundrechten enthalten, welche grösstenteils von Einzelnen direkt eingeklagt werden können. Diese in der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte haben sich seit der Entstehung des Bundesstaats 1848 entwickelt und sind ergänzt worden.[12]

Daraus ergibt sich ein historisch gewachsenes Zusammenspiel aus völkerrechtlichen sowie landesrechtlichen Normen, welche einzelnen Personen Rechte verbürgen.

Passende Lerneinheiten​

  1. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 2f./8; Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 116. [ ↑ ]
  2. Vgl. Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 216/228f.; Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 7f.; o.A. «Menschenrechtsabkommen der UNO». Artikel. humanrights.ch, 11. November 2020. https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/uno/; Kälin, Walter, Astrid Epiney, Martina Caroni, und Jörg Künzli. Völkerrecht. Eine Einführung. 4. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2016, 274. [ ↑ ]
  3. Vgl. Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 216/228f.; Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 7f.; o.A. «Menschenrechtsabkommen der UNO». Artikel. humanrights.ch, 11. November 2020. https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/uno/; Kälin, Walter, Astrid Epiney, Martina Caroni, und Jörg Künzli. Völkerrecht. Eine Einführung. 4. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2016, 274. [ ↑ ]
  4. Vgl. Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 228f.; Brander, Patricia, Laure De Witte, Nazila Ghanea, Rui Gomes, Ellie Keen, Anastasia Nikitina, und Justina Pinkeviciute. Compass. Manual for Human Rights Education with Young People. 2. Aufl. Strassburg: Council of Europe Publishing, 2012, 395; Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 33. [ ↑ ]
  5. Vgl. Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 229; Brander, Patricia, Laure De Witte, Nazila Ghanea, Rui Gomes, Ellie Keen, Anastasia Nikitina, und Justina Pinkeviciute. Compass. Manual for Human Rights Education with Young People. 2. Aufl. Strassburg: Council of Europe Publishing, 2012, 396. [ ↑ ]
  6. Vgl. Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 228ff.; o.A. «Einführung in die Menschenrechte». amnesty.ch. Zugegriffen 24. Februar 2021. https://www.amnesty.ch/de/themen/menschenrechte/zahlen-fakten-und-hintergruende/einfuehrung-in-die-menschenrechte; Brander, Patricia, Laure De Witte, Nazila Ghanea, Rui Gomes, Ellie Keen, Anastasia Nikitina, und Justina Pinkeviciute. Compass. Manual for Human Rights Education with Young People. 2. Aufl. Strassburg: Council of Europe Publishing, 2012, 397; Kälin, Walter, Astrid Epiney, Martina Caroni, und Jörg Künzli. Völkerrecht. Eine Einführung. 4. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2016, 272; o.A. «Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker». humanrights.ch, 16. November 2020. https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/regionale/africa/charta/?search=1[ ↑ ]
  7. Vgl. o.A. «Menschenrechtsabkommen der UNO». humanrights.ch, 11. November 2020. https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/uno/[ ↑ ]
  8. Vgl. Art. 2 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in: SRS 0.103.1; Brander, Patricia, Laure De Witte, Nazila Ghanea, Rui Gomes, Ellie Keen, Anastasia Nikitina, und Justina Pinkeviciute. Compass. Manual for Human Rights Education with Young People. 2. Aufl. Strassburg: Council of Europe Publishing, 2012, 396ff. [ ↑ ]
  9. Vgl. Pärli, Kurt. «EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20.10.2020». Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2. Dezember 2020, 27; Pollmann, Arnd, und Georg Lohmann. Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. 1. Aufl. Stuttgart: J.B. Metzler, 2012, 230; Brander, Patricia, Laure De Witte, Nazila Ghanea, Rui Gomes, Ellie Keen, Anastasia Nikitina, und Justina Pinkeviciute. Compass. Manual for Human Rights Eduvation with Young People. 2. Aufl. Strassburg: Council of Europe Publishing, 2012, 395/399; Lohmann, Georg, Stefan Gosepath, Arnd Pollmann, Claudia Mahler, und Norman Weiss. Die Menschenrechte: Unteilbar und gleichgewichtig? Studien zu Grund- und Menschenrechten 11. Potsdam: Universitätsverlag Potsdam, 2005. https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/1435/file/SGM11.pdf, 43. [ ↑ ]
  10. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 32-35. [ ↑ ]
  11. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 35. [ ↑ ]
  12. Vgl. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, SRS 0.103.1 (1992). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/725_725_725/de; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SRS 0.101 (1974). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/2151_2151_2151/de; Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 6. [ ↑ ]
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