Schon vor der Bundesverfassung von 1848 kannte die Schweiz Grundrechte, etwa aus der Verfassung der Helvetik oder in verschiedenen Kantonsverfassungen. 1848 wurden in der Verfassung beispielsweise die Religionsfreiheit – mit dem Sonderbundskrieg im Hinterkopf und nur für christliche Konfessionen – und die Pressefreiheit verbürgt. Die Verfassungsrevision von 1874 führte zu einer Zunahme der Bundeskompetenzen. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Veränderungen sind auch die Grundrechte seither historisch gewachsen und wurden vor der Totalrevision 1999 insbesondere auch als ungeschriebene Grundrechtsgarantien durch das Bundesgericht anerkannt.
Es handelt sich bei den Menschenrechten um grundlegende Rechte, welche jedem und jeder allein aufgrund der Tatsache zukommen sollen, dass er oder sie ein Mensch ist. Die Grundrechte in der Schweizer Bundesverfassung sind also grundsätzlich Menschenrechte, die all jenen Menschen zukommen, die sich in der Schweiz aufhalten. Zusätzlich enthält der Grundrechtskatalog in unserer Verfassung jedoch auch sogenannte Bürgerrechte. Diese kommen nun gerade nicht allen Menschen zu, sondern nur Schweizer Staatsangehörigen. Zu den Bürgerrechten gehören die Niederlassungsfreiheit und die politischen Rechte auf Bundesebene. Einige Kantone haben das anders geregelt, etwa der Kanton Neuenburg. Dort dürfen auch Ausländer*innen an kantonalen Abstimmungen teilnehmen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen. Eine Besonderheit brachte auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union: Dieses enthält die Garantie, dass Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten bezüglich der Niederlassung die gleiche Stellung erhalten, wie Schweizer Bürger*innen. Damit kommt also auch ihnen die Niederlassungsfreiheit zu. Auch zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten besteht ein solches Abkommen.
Die Grundrechte in unserer Verfassung können kategorisiert werden in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Sozialrechte, Verfahrensgarantien und politische Rechte. Die Rolle des Staates bei der Grundrechtsverwirklichung wird in einem anderen Hintergrundtext besprochen.
- Die grösste Gruppe der Freiheitsrechte sichert Einzelnen einen Anspruch zu, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, ohne, dass der Staat sich einmischt. Zu den Freiheitsrechten gehören etwa die Medienfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die persönliche Freiheit.
- Die Gleichheitsrechte vermitteln ein Recht auf faire und gleiche Behandlung Einzelner bei allen staatlichen Handlungen. Der Staat soll Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandeln, jedoch andererseits auch sachliche Differenzierungen vornehmen, wo diese nötig sind. Zentrale Gleichheitsrechte sind die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot.
- Die Sozialrechte vermitteln einen minimalen, einklagbaren Standard an Sicherheit und verpflichten den Staat zu Leistungen. Dazu gehören das Recht auf Hilfe in Notlagen und der Anspruch auf Grundschulunterricht.
- Zu den Verfahrensgrundrechten zählen etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Sie sind im eigentlich ein Mittel zur Durchsetzung anderer Rechte, indem sie den Ablauf und die Rechte Einzelner im Verfahren regeln.
- Die politischen Rechte schliesslich werden durch Artikel 34 BV geschützt. Sie vermitteln einen Anspruch auf Beteiligung an politischen Entscheidungen durch Wahlen, Abstimmungen, Initiativen und Referenden. Artikel 34 BV schützt auch die politischen Rechte in Kantonen und Gemeinden, soweit diese dort gewährleistet werden.
Diese Grundrechte müssen in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht werden. Sie beeinflussen damit auch das Zivil- und Strafrecht in der Schweiz. Sie müssen bei der Ausführung jeglicher staatlicher Aufgaben immer beachtet werden.