Die Medien-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind in Demokratien unverzichtbare Rechte. Sie sind sowohl als Menschenrechte wie auch in den Grundrechten (Art. 16 – 17 BV) in der Schweiz verbindlich festgehalten. Jedoch stehen die Medien-, Meinungs- und Informationsfreiheit manchmal in Konflikt mit anderen elementaren Rechten. Immer wieder kommt es beispielsweise vor, dass die Berichterstattung von Medien jemandes Persönlichkeit verletzt. Gerade in Zeiten, in welchen Medien unter einem grossen Konkurrenzkampf und Finanzdruck stehen und die Aufmerksamkeit von Leser*innen, Zuschauer*innen und Zuhörer*innen mit Sensationen geweckt werden kann, sind Entgleisungen durch Medien möglich.
Medienunternehmen oder Journalist*innen sind, soweit es sich nicht um Träger staatlicher Aufgaben handelt, nicht direkt an die Grundrechte gebunden. Der in der Verfassung verankerte Persönlichkeitsschutz löst jedoch unter anderem Schutzpflichten des Staates aus. Diesen kam er nach, indem er beispielsweise Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit im Straf- und Zivilrecht erliess. Zentral ist im Falle von Persönlichkeitsverletzungen durch Medien Art. 28 des Zivilgesetzbuches, welcher unter Privaten anwendbar ist. Auch private Medienunternehmen, sogenannte «juristische Personen», fallen unter diese Regelung. Der oder die Kläger*in kann selbst entscheiden, gegen wen die Beschwerde gerichtet sein soll. Häufig sind an Medienpublikationen verschiedene Personen beteiligt, etwa Journalist*innen, Chefredaktor*innen oder Verleger*innen, welche nach Art. 28 ZGB alle gleichermassen haften. Der Schutz der Persönlichkeit umfasst den physischen, psychischen und sozialen Bereich. Dazu gehören beispielsweise das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Schutz der Ehre.
In solchen heiklen Fällen gibt es in der Schweiz gleich mehrere Möglichkeiten, sich gegen Medieninhalte zur Wehr zu setzen. Die zur Verfügung stehenden Optionen unterscheiden sich, je nachdem,
- gegen welche Art von Medien eine Beschwerde eingelegt werden soll,
- gegen welchen Sachverhalt Beschwerde eingelegt werden soll
- ob eine Verletzung der eigenen Rechte oder fremder Rechte geltend gemacht werden soll,
- ob lediglich eine informelle Beanstandung vorgebracht oder aber der formelle Rechtsweg beschritten werden soll.
Im Fokus dieses Textes stehen diejenigen Optionen, die sich bieten, um gegen Inhalte in den sogenannten klassischen Medien, also in Pressemedien (Zeitungen, Zeitschriften), Rundfunk und Fernsehen vorzugehen. Digitale Medien stellen die Presselandschaft und auch deren Reglementierung vor neue Herausforderungen.
Auch die Medien selbst können sich, soweit es sich um private Unternehmen handelt, auf Grundrechte berufen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Medienfreiheit unterscheidet sich von jenem anderer (öffentlicher) Äusserungen. Die Medienfreiheit ist insbesondere abzugrenzen von der Meinungs- und Informationsfreiheit. Letztere erfasst öffentliche Meinungsäusserungen ganz allgemein, während die Medienfreiheit spezifisch auf Publikationen von Medien und auf die journalistische Tätigkeit abzielt. Durch die Meinungs- und Informationsfreiheit sind auch nicht-journalistische Äusserungen, die beispielsweise über Soziale Medien verbreitet werden können, geschützt.
Was aber kann man konkret unternehmen, wenn man sich durch eine Medienpublikation in seinen Rechten verletzt sieht? Die nachfolgenden Abschnitte zeigen einige Möglichkeiten auf.