Grundrechte: Einschränkungen und Kollisionen

Lisa Fahrni

Obschon die Idee der Menschenrechte ist, dass sie bedingungslose und unveräusserliche Rechte sind, gelten sie nicht absolut. In gewissen Situationen stehen unterschiedliche Menschenrechte einander sogar gegenüber. Die Entsprechung der Menschenrechte im Landesrecht der Schweiz sind die Grundrechte, die durch die Bundesverfassung garantiert werden. Laut der Schweizer Bundesverfassung können Grundrechte und somit Menschenrechte unter klar bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen verlangen eine gesetzliche Grundlage, müssen einem öffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen und im Einzelfall verhältnismässig sein.[1]

Grenzen der Menschenrechte

Die Menschenrechte sind konzipiert als Rechte, welche jedem Menschen bedingungslos zukommen und ihm ein Leben in Würde ermöglichen sollen. Sie sind eine staatliche Garantie gegenüber Einzelnen und bilden die Leitschnur für jegliches staatliche Handeln. Dennoch gelten sie nicht absolut: In bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Menschenrechte, welche meist als Grundrechte in den Verfassungen der Staaten verankert sind, einzuschränken. Da die Menschenrechte rechtlich für Individuen oft erst einklagbar werden, wenn sie in den nationalen Verfassungen der Staaten als Grundrechte verankert sind, wird in den folgenden Ausführungen von Grundrechten anstatt von Menschenrechten gesprochen.[2]

Grundrechtskollisionen

Eine staatliche Handlung kann manchmal gleich mehrere Grundrechte betreffen. Wenn zum Beispiel einer einzelnen Religionsgemeinschaft verboten wird, auf einem öffentlichen Platz religiöse Schriften zu verkaufen, sind mehrere Grundrechte berührt: Die Religionsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit, das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Diese Konstellation wird Grundrechtskonkurrenz genannt. In gewissen Fällen stehen sich verschiedene Grundrechte oder die Grundrechte verschiedener Personen sogar gegenüber. Das ist etwa der Fall, wenn am selben Tag zwei Interessengruppen eine Demonstration am selben Ort durchführen möchten, der Platz jedoch nur für eine Gruppe ausreicht. In solchen Fällen besteht eine sogenannte Grundrechtskollision. Gerade weil Demonstrationen in der Öffentlichkeit stattfinden, können auch Interessen weiterer Personen, zum Beispiel die Eigentumsrechte von Anwohner*innen, tangiert sein. In diesen Fällen müssen die Interessen beider Seiten abgewogen werden, so dass beide möglichst weitgehend verwirklicht werden können.[3]

Ein Feld, in dem es regelmässig zu Grundrechtskollisionen kommt, ist die Persönlichkeitsverletzung durch Medien. So etwa, wenn eine Zeitung ein Interesse daran hat, eine Geschichte oder ein Bild zu veröffentlichen, die Person, um die es dabei geht, jedoch keine persönlichen oder sogar beleidigenden Artikel über sich in der Zeitung lesen möchte. Der grundrechtliche Anspruch richtet sich hier jedoch stets gegen den Staat, nicht gegen die Medienunternehmen selbst. Denn die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet den Staat auch, die Bürger*innen vor Verletzungen durch Dritte zu schützen. Seine Schutzpflicht erfüllt der Staat beispielsweise durch den Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht. Dieser Persönlichkeitsschutz steht dann der Medienfreiheit in Artikel 17 der Bundesverfassung gegenüber. [4]

Wenn Grundrechte anderer Personen tangiert sind, so kann das einen Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe darstellen. Oft spricht man davon, dass die Grenzen der Grundrechte und Freiheiten von Menschen dort liegen, wo sie in die Rechte und Freiheiten von anderen Personen eingreifen. Wie kann aber ein solcher Konflikt gelöst werden, wenn doch alle Grundrechte in der Verfassung gleichrangig sind? Zwar müssen alle betroffenen Grundrechte so gut wie möglich verwirklicht werden. Im Einzelfall kann aber dennoch einer Bestimmung der Vorrang gegeben werden.[5]

Grundrechtseinschränkungen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es also möglich, Grundrechte einzuschränken. Insbesondere für die Einschränkung von Freiheitsrechten schreibt die Bundesverfassung selbst Regeln vor. Freiheitsrechte, wie etwa die Wirtschaftsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit, vermitteln einzelnen Personen häufig Abwehransprüche gegenüber dem Staat, der diese Freiheiten achten muss. Einschränkungen sind dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, dafür eine Rechtfertigung besteht und sie verhältnismässig sind. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, die nur durch einen Grundrechtseingriff abgewehrt werden kann, darf eine Behörde dank der «polizeilichen Generalklausel» auch ohne gesetzliche Grundlage handeln.[6]

Als Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs können das öffentliche Interesse oder die Grundrechte Dritter dienen. Öffentliche Interessen sind sehr vielfältig: Dazu gehören etwa Polizeigüter wie die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, aber auch soziale oder ökologische Werte wie der Umweltschutz oder sozialpolitische Interessen. Grundrechte Dritter stellen einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn sie tatsächlich gefährdet sind. Ein Beispiel dafür ist die Gefährdung von medizinischem Personal durch einen psychisch kranken Patienten.[7]

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit wird stets der konkrete Einzelfall betrachtet. Die Einschränkung eines Grundrechts ist dann verhältnismässig, wenn sie zum Erreichen des öffentlichen Interesses geeignet ist, wenn es die mildeste mögliche Massnahme ist und wenn sie zumutbar ist, wenn also ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Einschränkung für die betroffene Person und dem verfolgten Zweck besteht. In keinem Fall darf jedoch der sogenannte Kerngehalt der Grundrechte berührt werden. Dieser Kerngehalt ist bei allen Grundrechten verschieden und stellt deren innersten Wesenskern dar. Der Kerngehalt der Medienfreiheit in Artikel 17 der Bundesverfassung beispielsweise besteht im Verbot der systematischen Vorzensur.[8]

Anwendung am Beispiel einer Zwangsmedikation

Wenn einer Patientin in einer psychiatrischen Klinik unter Zwang Medikamente verabreicht werden, stellt das einen schweren Eingriff in ihre persönliche Freiheit dar. Um einen solchen Eingriff durchzuführen, muss es also eine gesetzliche Grundlage geben. Das können auch kantonale Gesetze sein. Ist das der Fall, wird weiter geprüft, ob die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt oder dazu dient, Grundrechte Dritter zu schützen. In diesem Beispiel könnte das etwa eine Gefährdung des Klinikpersonals sein oder ein abstraktes Interesse der Öffentlichkeit: Dieser könne «das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein»[9], wie es das Bundesgericht formuliert. Die Zwangsmedikation muss darüber hinaus verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit setzt sich aus drei Punkten zusammen. Zuerst ist zu prüfen, ob die Medikation tatsächlich den gewünschten Erfolg bringt. Dann wird darauf eingegangen, ob weniger einschneidende Möglichkeiten infrage kämen, in diesem Fall könnten das beispielsweise Isolierung oder Fixierung sein. Schliesslich müssen alle Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, um zu entscheiden, ob dieser Eingriff in ihre persönliche Freiheit für die Patientin im konkreten Fall zumutbar war. Der Kerngehalt ihres Rechts auf persönliche Freiheit muss auf jeden Fall gewahrt bleiben. Im vorliegenden Beispiel ist er nicht verletzt.[10]

Nur wenn all diese Voraussetzungen, die gesetzliche Grundlage, die Rechtfertigung und die Verhältnismässigkeit sorgfältig geprüft wurden und gegeben sind, ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Ansonsten handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung.

  1. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 8. [ ↑ ]
  2. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 8. [ ↑ ]
  3. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 71/74f./122; Kurt, Stefanie Tamara. Die rechtliche Situation von religiösen Minderheiten im Kontext des schweizerischen Föderalismus, Neuchâtel: Helbling Lichtenhahn - Faculté de droit de l'Université de Neuchâtel, 2018. https://www.swisslex.ch/de/doc/bookdoc/e05e548c-0288-48bc-b82e-90d0069eef5a/search/132061959, 172; Zumsteg, Patrice Martin. Demonstrationen in der Stadt Zürich. Zürcher Studien zum öffentlichen Recht. Zürich: Schulthess Juristische Medien, 2020. https://www.swisslex.ch/de/doc/bookdoc/a616959e-99f5-46ee-b057-189be16b30c3/search/131657199, 56. [ ↑ ]
  4. Vgl. Bacher, Bettina. «Interessenabwägung bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien». Zeitschrift für Kommunikationsrecht, 2017, 5–19; Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 258. [ ↑ ]
  5. Vgl. Zumsteg, Patrice Martin. Demonstrationen in der Stadt Zürich. Zürcher Studien zum öffentlichen Recht. Zürich: Schulthess Juristische Medien, 2020, 55ff. [ ↑ ]
  6. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 27/87f.; Art. 36 BV. [ ↑ ]
  7. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 113ff. [ ↑ ]
  8. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 69/88/121. [ ↑ ]
  9. BGE 130 I 16, E. 5.2. [ ↑ ]
  10. Vgl. Kiener, Regina, Walter Kälin, und Judith Wyttenbach. Grundrechte. 3. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag, 2018, 152f.; BGE 130 I 16. [ ↑ ]
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