Eine staatliche Handlung kann manchmal gleich mehrere Grundrechte betreffen. Wenn zum Beispiel einer einzelnen Religionsgemeinschaft verboten wird, auf einem öffentlichen Platz religiöse Schriften zu verkaufen, sind mehrere Grundrechte berührt: Die Religionsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit, das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Diese Konstellation wird Grundrechtskonkurrenz genannt. In gewissen Fällen stehen sich verschiedene Grundrechte oder die Grundrechte verschiedener Personen sogar gegenüber. Das ist etwa der Fall, wenn am selben Tag zwei Interessengruppen eine Demonstration am selben Ort durchführen möchten, der Platz jedoch nur für eine Gruppe ausreicht. In solchen Fällen besteht eine sogenannte Grundrechtskollision. Gerade weil Demonstrationen in der Öffentlichkeit stattfinden, können auch Interessen weiterer Personen, zum Beispiel die Eigentumsrechte von Anwohner*innen, tangiert sein. In diesen Fällen müssen die Interessen beider Seiten abgewogen werden, so dass beide möglichst weitgehend verwirklicht werden können.
Ein Feld, in dem es regelmässig zu Grundrechtskollisionen kommt, ist die Persönlichkeitsverletzung durch Medien. So etwa, wenn eine Zeitung ein Interesse daran hat, eine Geschichte oder ein Bild zu veröffentlichen, die Person, um die es dabei geht, jedoch keine persönlichen oder sogar beleidigenden Artikel über sich in der Zeitung lesen möchte. Der grundrechtliche Anspruch richtet sich hier jedoch stets gegen den Staat, nicht gegen die Medienunternehmen selbst. Denn die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet den Staat auch, die Bürger*innen vor Verletzungen durch Dritte zu schützen. Seine Schutzpflicht erfüllt der Staat beispielsweise durch den Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht. Dieser Persönlichkeitsschutz steht dann der Medienfreiheit in Artikel 17 der Bundesverfassung gegenüber.
Wenn Grundrechte anderer Personen tangiert sind, so kann das einen Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe darstellen. Oft spricht man davon, dass die Grenzen der Grundrechte und Freiheiten von Menschen dort liegen, wo sie in die Rechte und Freiheiten von anderen Personen eingreifen. Wie kann aber ein solcher Konflikt gelöst werden, wenn doch alle Grundrechte in der Verfassung gleichrangig sind? Zwar müssen alle betroffenen Grundrechte so gut wie möglich verwirklicht werden. Im Einzelfall kann aber dennoch einer Bestimmung der Vorrang gegeben werden.